LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013
L 2 AL 35/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 1336/03

LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013 (L 2 AL 35/12) - DRsp Nr. 2013/14805

LSG Hamburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 35/12

DRsp Nr. 2013/14805

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Erstattungsanspruch.

Der 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld, als es im Jahr 2003 anlässlich eines Postnachsendeauftrags nach F. zwischen den Beteiligten zu einem Streit um eine mutmaßliche Ortsabwesenheit des Klägers kam. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 hob die Beklagte wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers dessen Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. November 2002 bis 26. Mai 2003 auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein, teilte später mit, er habe ihn "irrtümlich rechtskräftig werden lassen".

Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2003 verlangte die Beklagte vom Kläger nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung des in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4363,70 EUR sowie nach § 335 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der damals geltenden Fassung die Erstattung der hierauf gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1163,39 EUR.