LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013
L 2 AL 27/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 176/11

LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013 (L 2 AL 27/12) - DRsp Nr. 2013/14804

LSG Hamburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 27/12

DRsp Nr. 2013/14804

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe.

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1. April 2010 - nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 - bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

Am 28. Oktober 2010 meldete die Klägerin sich per E-Mail und am 1. November 2010 schriftlich wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Universität G. zum 1. November 2010 aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten ab. Sie hatte mit Datum vom 21. Oktober 2010 einen bis 31. Oktober 2012 befristeten Teilzeitarbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten geschlossen.