LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013
L 2 AL 26/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 780/10

LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013 (L 2 AL 26/12) - DRsp Nr. 2013/14803

LSG Hamburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 26/12

DRsp Nr. 2013/14803

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Feststellungsanspruch.

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16. November 2006 bis 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität H. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1. April 2010 - nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29. Dezember 2009 - bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.

Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (aF) auf, sich am 21. April 2010 persönlich bei der Beklagten zu melden, um über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen.

Gegen diese Meldeaufforderung legte die Klägerin am 19. April 2010 per E-Mail Widerspruch ein und nahm den Termin nicht wahr.