LSG Hamburg - Urteil vom 13.02.2009
L 6 R 90/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 1376/00

LSG Hamburg - Urteil vom 13.02.2009 (L 6 R 90/06) - DRsp Nr. 2009/20189

LSG Hamburg, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen L 6 R 90/06

DRsp Nr. 2009/20189

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 2000 hinaus.

Die am X.XXXXXXX 1961 in der Türkei geborene Klägerin übersiedelte im Alter von 11 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat eine förmliche Berufsausbildung nicht durchlaufen und war seit 1980 als ungelernte Stationshilfe im Krankenhaus B. in Hamburg beschäftigt. In dieser Tätigkeit war sie seit Herbst 1997 arbeitsunfähig krank, ab Januar 1998 mit Bezug von Krankengeld. Seither hat sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt. Nach den Angaben der Beklagten enthält der Kontenspiegel (nicht anrechnungsfähige) Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) vom X.XXXXXXX 2001 bis 7. Oktober 2005 und vom 30. November 2005 bis 29. September 2007.