LSG Hamburg - Urteil vom 13.02.2009
L 6 R 194/05
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 RJ 462/03

LSG Hamburg - Urteil vom 13.02.2009 (L 6 R 194/05) - DRsp Nr. 2009/21176

LSG Hamburg, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen L 6 R 194/05

DRsp Nr. 2009/21176

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am XX.XXXXX 1950 in Polen geborene Kläger hat dort eine Ausbildung zum Vermessungstechniker absolviert und war danach bis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 1989 in verschiedenen anderen Berufen erwerbstätig, unter anderem als Eishockeyspieler, Leiter eines Vergnügungsparks und Kunsthandwerker. Vom 1. Juni 1991 bis zum 2. November 1992 war er bei der Firma C. GmbH beschäftigt, der vom Arbeitgeber zur Vorlage beim Arbeitsamt ausgestellten Arbeitsbescheinigung zufolge als Autolackierer, ab dem 12. November 1992 bei der Firma L. GmbH, seinen Angaben zufolge als Autolackierer, den Angaben des Arbeitgebers zufolge als Lackiererhelfer. Er war in dieser Tätigkeit seit dem 3. Dezember 2000 arbeitsunfähig krank und hat sie seither nicht wieder ausgeübt. Vom 26. Juni 2001 bis zum 17. Juli 2001 unterzog er sich einer stationären Heilbehandlung in Bad S., aus der er mit den Diagnosen:

- Asthma bronchiale endogen,

- Adipositas Grad 1