LSG Hamburg - Urteil vom 12.09.2013
L 4 AS 130/13
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2697/11

LSG Hamburg - Urteil vom 12.09.2013 (L 4 AS 130/13) - DRsp Nr. 2013/21851

LSG Hamburg, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 130/13

DRsp Nr. 2013/21851

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte den Klägern höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen hat.

Die Kläger beziehen seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnen ein im Eigentum der Kläger zu 1 und 2 stehendes Einfamilienhaus. Diese hatten im Jahr 1991 einen durch Grundpfandrecht gesicherten Bankkredit aufgenommen und damit Baumaßnahmen an dem Haus finanziert. Mit mehrfach - zuletzt am 12. Mai 2011 - geänderten Bescheid vom 22. November 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern am für die erste Jahreshälfte unter anderem Leistungen für Unterkunft und Heizung, allerdings ohne Berücksichtigung der von den Klägern zu erbringenden Kredittilgungszahlungen. Die Kläger erhoben Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Juli 2011 zurückgewiesen wurde.

Am 11. August 2011 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben mit dem Ziel, eine Anrechnung auch der Tilgungsleistungen für den Bankkredit zu erreichen: Der Kredit sei aufgenommen worden, um umfangreiche Reparaturen zu finanzieren, mit denen die Bewohnbarkeit des Hauses durch die Familie hergestellt worden sei.