LSG Hamburg - Urteil vom 12.09.2013
L 1 P 8/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 P 112/09

LSG Hamburg - Urteil vom 12.09.2013 (L 1 P 8/12) - DRsp Nr. 2013/22481

LSG Hamburg, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 1 P 8/12

DRsp Nr. 2013/22481

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Pflegegeld in Höhe von 17.596,83 EUR.

Die Klägerin gewährte der 1954 geborenen und bei ihr in der sozialen Pflegeversicherung versicherten R.K. (im Folgenden: Versicherte) ab dem 1. April 1995 Pflegegeld der Pflegestufe I. Die Versicherte ist seit einem privaten Skiunfall inkomplett querschnittsgelähmt, ihre Beine sind gelähmt und es bestehen Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen.