LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2013
L 4 SO 55/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 50/10

LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2013 (L 4 SO 55/12) - DRsp Nr. 2013/21148

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen L 4 SO 55/12

DRsp Nr. 2013/21148

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe von der Beklagten bezieht, hat am 14. Januar 2010 Klage erhoben. Sie wolle ihre Klage aus dem Jahr 2008 fortsetzen und fordere den Nachweis, dass sie aufgefordert worden sei, ihre Wohnung zu verkaufen.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 abgewiesen. Weder die Ursprungsklageschrift noch die folgenden Schriftsätze der Klägerin ließen ein Klageziel erkennen und damit auch nicht, ob es der Klägerin um eine Anfechtungs- und Verpflichtungssituation gehe oder um eine reine Verpflichtungssituation. Ein konkretes Verwaltungshandeln werde von der Klägerin weder angegriffen noch verlangt. Damit fehle der Klägerin jede Klagebefugnis.