LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2013
L 4 SO 14/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SO 412/09

LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2013 (L 4 SO 14/11) - DRsp Nr. 2013/21146

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen L 4 SO 14/11

DRsp Nr. 2013/21146

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin, die laufend Sozialhilfe bezieht, hat am 19. Oktober 2009 Klage erhoben und mitgeteilt, dass sie jeden Kontakt mit dem Sozialamt Wandsbek W., dessen Zuständigkeit am 31. Juli 2009 geendet habe, verweigere. Zuvor war die Klägerin im August 2009 aus ihrer alten Wohnung, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirk-samtes Wandsbek W. fiel, in ihre neue Wohnung gezogen, die der Zuständigkeit des Be-zirksamtes Hamburg-Mitte H.-M. unterliegt. In weiteren Schriftsätzen hat die Klägerin ihr Anliegen bekräftigt, dass die Zuständigkeit des Bezirksamts Wandsbek W. beendet sei und sie keinen Kontakt mehr zum dortigen Sozialamt haben wolle.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2010 ab-gewiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein konkretes Klagebegehren nicht erkennbar sei. Sollte sich das Klagebegehren darauf beziehen, dass die Beklagte es unterlassen soll, sich im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses durch das Bezirksamt Wandsbek W. vertreten zu lassen, sei hierfür schon kein Rechts-schutzbedürfnis erkennbar, da die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung auf den er-folgten Zuständigkeitswechsel hingewiesen habe.