LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2011
L 1 KR 34/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 572/05

LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2011 (L 1 KR 34/09) - DRsp Nr. 2011/20637

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 34/09

DRsp Nr. 2011/20637

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Apothekenrabatts für Arzneilieferungen im Monat August 2003 und insoweit über die Frage, ob bei einer teilweise verspäteten Zahlung der gesamte Rabatt entfällt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihm auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossenen Apothekeninhaber aus Hamburg bezweckt. Er schloss mit den für Hamburg zuständigen Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen den Arznei-Liefervertrag vom 1. Dezember 1982 in der ab 1. Oktober 1987 gültigen Fassung sowie den Vertrag über die elektronische Rezeptabrechnung gemäß § 10 des Arznei-Liefervertrages vom 1. Dezember 1982.