LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2011
L 1 KR 10/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 573/06

LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2011 (L 1 KR 10/09) - DRsp Nr. 2012/2021

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 10/09

DRsp Nr. 2012/2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von EUR 3.481,03 und insoweit vor allem über die Auslegung einer landesvertraglichen Regelung.

Die 1925 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte A. wurde in der Zeit vom 21. Mai bis 14. Juni 2004 im Krankenhaus der Klägerin stationär wegen eines Magenkarzinoms behandelt. Nach der Entlassung übermittelte die Klägerin der Beklagten die nach § 301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erforderlichen Daten, unter anderem die maßgebliche Hauptdiagnose sowie die Nebendiagnosen. Mit ihrer Rechnung vom 25. Juni 2004 machte sie Kosten der stationären Behandlung in Höhe von EUR 12.487,05 auf der Grundlage der Fallpauschale G 03 A geltend.