LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011
L 3 U 39/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 168/09

LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011 (L 3 U 39/10) - DRsp Nr. 2012/4355

LSG Hamburg, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 3 U 39/10

DRsp Nr. 2012/4355

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. September 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeits- (Schul-) unfalls streitig.

Der am XXXXX 2000 geborene Kläger - Sohn eines türkischen Staatsangehörigen und einer deutschen Staatsangehörigen türkischer Nationalität - besuchte im zweiten Halbjahr 2008 die zweite Klasse der Schule "L." (Grundschule, Beobachtungsstufe, Integrierte Haupt- und Realschule) in H., während seine am XXXXX 1997 geborene Schwester die Klasse der "F.Schule" (Grundschule) in H. besuchte. Nachdem bereits die Schwester des Klägers an einem vom türkischen Konsulat in H. organisierten muttersprachlichen Ergänzungsunterricht, welcher einmal wöchentlich Montagnachmittag in den Räumen der Schule F1 in H. stattfand, teilgenommen hatte, meldeten die Eltern auch den Kläger im Sommer 2008 zu einem derartigen Unterricht bei dem vom Konsulat gestellten Türkischlehrer A.J. an. Während der Teilnahme an dem Ergänzungsunterricht erlitt der Kläger am 29. September 2008 auf dem Pausenhof der Schule "F1" einen Unfall, bei welchem er sich Zahnverletzungen im Frontbereich zuzog, die eine über die Wachstumsphase hinaus andauernde Behandlung erfordern.