LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011
L 3 U 35/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 58/06

LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011 (L 3 U 35/10) - DRsp Nr. 2012/4588

LSG Hamburg, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 3 U 35/10

DRsp Nr. 2012/4588

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Waisenrente in Höhe von 3.088,98 Euro streitig.

Die im September 1979 geborene Klägerin ist die Tochter des am 3. Dezember 1936 geborenen Versicherten B.G., der am XXXXX 1998 an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit verstorben ist.

Nach Aufnahme einer Berufsausbildung zur Friseurin am 19. August 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Waisenrente, die ihr mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 auch bewilligt wurde. In diesem Bescheid heißt es ausdrücklich, dass die Rente für die Dauer der Berufsausbildung gezahlt wird und mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgebrochen, unterbrochen oder beendet wird, wegfällt. Die Rente endet spätestens mit Ablauf des Monats August 2007. Dem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt, in welchem auf die Pflicht zur Mitteilung insbesondere der Beendigung der Ausbildung und darauf hingewiesen wird, dass die Rente nach Ablauf des Monats der Beendigung der Ausbildung nicht mehr in Empfang genommen werden darf.