LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011
L 3 U 11/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 251/04

LSG Hamburg - Urteil vom 11.10.2011 (L 3 U 11/09) - DRsp Nr. 2012/4587

LSG Hamburg, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen L 3 U 11/09

DRsp Nr. 2012/4587

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Höhe und Dauer des dem Kläger ab 27. Dezember 2007 gezahlten Verletztengeldes sowie die Gewährung einer Verletztenrente streitig.

Der am XXXXX 1947 geborene Kläger erlitt am 26. Dezember 2001 bei seiner beruflichen Tätigkeit als unständig beschäftigter Lascher an Bord der "B." einen Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem eine distale Radiusfraktur rechts zuzog. Die Behandlung erfolgte durch den Chirurgen R., der den Kläger wegen fortbestehender Beschwerden im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. vorstellte, wo die Nervenärzte Dr. H1/Dr. G. bei ihrer Untersuchung am 26. März 2002 auf ihrem Fachgebiet jedoch keine Unfallfolgen festzustellen vermochten. Auch die Handchirurgen Prof. Dr. P./Dr. P1/Dr. G1 stellten am 26. März 2002 eine folgenlose Ausheilung des Speichenbruchs fest und hielten den Kläger für voll arbeitsfähig, ohne dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben sei.