LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013
L 2 AL 41/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 479/08

LSG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013 (L 2 AL 41/11) - DRsp Nr. 2013/21848

LSG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 41/11

DRsp Nr. 2013/21848

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 12. Oktober 2001 bis 24. März 2002 sowie gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen in Höhe von 3.494,06 Euro.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Anträge zunächst Arbeitslosengeld I und anschließend Alhi zuletzt bis zum 24. März 2001. In den jeweiligen Anträgen bestätigte der Kläger den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose und verpflichtete sich, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Am 12. Februar 2001 stellte er einen Fortzahlungsantrag. Auch diesen unterschrieb er und bestätigte damit, das Merkblatt 1 erhalten zu haben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Allerdings weigerte er sich, von einem Mitarbeiter der Beklagten zu einigen Punkten vorgenommene Ergänzungen (Bankverbindung, Bereitschaft, Beschäftigungslosigkeit zu beenden, Status Schüler/Student, vorheriger Leistungsbezug, Lohnsteuerklasse) mit einer weiteren Unterschrift zu bestätigen.