LSG Hamburg - Urteil vom 09.03.2011
L 5 SO 65/10 WA
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SO 514/06

LSG Hamburg - Urteil vom 09.03.2011 (L 5 SO 65/10 WA) - DRsp Nr. 2011/6336

LSG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 5 SO 65/10 WA

DRsp Nr. 2011/6336

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. März 2008 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe der Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes Pflegedienstleistungen zu vergüten hat.

Die Klägerin hatte am 13. April 2006 mit dem hilfebedürftigen A. B. einen Pflegevertrag über ambulante Pflegedienstleistungen in dessen Wohnung geschlossen. Diesen Vertrag hatte sie am 18. April 2006 der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Am X.XXXXX 2006 verstarb Herr B., für welchen nachträglich die Pflegestufe II festgestellt wurde.

In der Folgezeit stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Zeit bis zu dessen Tod insgesamt 2090,16 EUR für gegenüber Herrn B. erbrachte Pflegedienstleistungen in Rechnung. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 lehnte die Beklagte das Begehren ab. Nach § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) könnten nach dem Tode eines Leistungsberechtigten nur Einrichtungen und Pflegegeldempfänger Leistungen erhalten, ambulante Pflegedienste wie die Klägerin seien hingegen nicht anspruchsberechtigt. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. November 2006).