LSG Hamburg - Urteil vom 08.09.2011
L 5 AS 50/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 2836/07

LSG Hamburg - Urteil vom 08.09.2011 (L 5 AS 50/08) - DRsp Nr. 2011/17973

LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 50/08

DRsp Nr. 2011/17973

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen versehentlich nicht als Einkommen berücksichtigten Kindergeldes und die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen.

Der 2003 geborene Kläger bildet mit seinen Eltern und den 1993 und 2000 geborenen Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Sein Vater beantragte am 2. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II, die ab dem 17. Mai 2005 auch bewilligt wurden. Bei Antragstellung gab der Vater des Klägers u.a. an, für die Kinder insgesamt 462,- EUR Kindergeld zu erhalten.

In der Folgezeit erließ der Beklagte zahlreiche Bewilligungsbescheide, mit denen dem Kläger und seiner Familie Leistungen bis zum 30. September 2007 bewilligt wurden. Dabei wurde jeweils das für den Kläger bezogene Kindergeld, anders als dasjenige seiner Geschwister, nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Bewilligungsbescheide umfassen jeweils mehrere, teils mehr als zehn, teils auch mehr als zwanzig Seiten.