Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2009 im Hauptausspruch aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Leistungen nach dem
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