Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2000 (S 29 VU 1/98) abgeschlossenen Verfahrens.
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