1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten - auch der Beigeladenen - sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
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