LSG Hamburg - Urteil vom 07.08.2013
L 2 R 31/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 410/06

LSG Hamburg - Urteil vom 07.08.2013 (L 2 R 31/10) - DRsp Nr. 2013/23619

LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 2 R 31/10

DRsp Nr. 2013/23619

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten - auch der Beigeladenen - sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.