LSG Hamburg - Urteil vom 07.03.2019
L 2 U 19/15
Vorinstanzen:
vom 22.05.2015

LSG Hamburg - Urteil vom 07.03.2019 (L 2 U 19/15) - DRsp Nr. 2019/17705

LSG Hamburg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 2 U 19/15

DRsp Nr. 2019/17705

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus Anlass eines erlittenen Arbeitsunfalls in Gestalt eines Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) die Gewährung einer Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII) sowie weiterer Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII).

Die am 29. August 1953 geborene Klägerin war von 1980 bis 2013 als Assistentin der Geschäftsführung bei der E beschäftigt. Am 18. März 2003 erlitt sie auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Unfall, als ein Autofahrer die Tür öffnete und die Klägerin beim Ausweichmanöver nach vorn über den Lenker ihres Fahrrades stürzte. Sie fiel dabei mit Kinn und Gesicht auf den Boden. Die Klägerin ging das Rad schiebend zu Fuß weiter nach Hause und suchte am nächsten Morgen u.a. mit sichtbaren Schürfwunden am Kinn ihren Arbeitsplatz auf, wo sie von dem Unfall berichtete und über Schmerzen klagte. Von dort aus suchte sie auf Anraten von Arbeitskolleginnen in Begleitung einer von diesen ihren Hausarzt auf.