Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte ein Schreiben ihrerseits als Widerspruch gewertet und beschieden hat.
Der Beklagte übersandte der am XXXXX 1956 geborenen Klägerin unter dem 29. November 2011 ein Schreiben, in dem es heißt, die Klägerin werde zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört, nachdem sie einen Meldetermin nicht wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 erklärte die Klägerin u.a., der Behauptung im Schreiben vom 29. November 2011 werde "auf das Schärfste widersprochen". Nachdem der Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 den Eingang eines Widerspruchs bestätigt hatte, verwarf er diesen Widerspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 als unzulässig: Das Schreiben vom 29. November 2011 habe mangels einer dort enthaltenen Regelung keinen Verwaltungsakt dargestellt, so dass dagegen kein Widerspruch zulässig gewesen sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|