LSG Hamburg - Urteil vom 07.02.2013
L 1 KR 31/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 909/08

LSG Hamburg - Urteil vom 07.02.2013 (L 1 KR 31/11) - DRsp Nr. 2013/4185

LSG Hamburg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 31/11

DRsp Nr. 2013/4185

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arbeitsentgelt und Arbeitgeber-Beitragsanteil, die sie für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis zum 26. Juni 2007 an bzw. für die Versicherte einer Mitgliedskrankenkasse des Beklagten gezahlt hat, nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG).

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitgeberin der 1975 geborenen Frau B. (i.F.: Arbeitnehmerin), die bei der BKK, einer Mitgliedskrankenkasse des Beklagten, versichert war. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte der Arbeitnehmerin am 21. Mai 2007 und am 29. Mai 2007 Arbeitsunfähigkeit vom 21. Mai 2007 bis zum 29. Juni 2007. Die Klägerin zahlte während dieser Zeit weiter Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmerin und führte auch Beiträge zur Sozialversicherung ab.