LSG Hamburg - Urteil vom 07.01.2013
L 4 AS 87/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 4621/10

LSG Hamburg - Urteil vom 07.01.2013 (L 4 AS 87/11) - DRsp Nr. 2013/2854

LSG Hamburg, Urteil vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 87/11

DRsp Nr. 2013/2854

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, zwei Bewilligungsbescheide des Beklagten seien rechtswidrig gewesen.

Der Beklagte bewilligte dem am XXXXX 1952 geborenen Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn mit Bescheid vom 5. Juli 2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 unter Anrechnung von Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger legte hiergegen am 19. Juli 2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte sodann endgültig Leistungen für denselben Zeitraum, jedoch in den Monaten Juli bis einschließlich September ohne Anrechnung des genannten Einkommens.