LSG Hamburg - Urteil vom 07.01.2013
L 4 AS 315/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 655/11

LSG Hamburg - Urteil vom 07.01.2013 (L 4 AS 315/12) - DRsp Nr. 2013/2853

LSG Hamburg, Urteil vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 315/12

DRsp Nr. 2013/2853

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. November 2010 ohne anspruchsmindernde Berücksichtigung ihrer Mieteinnahmen.

Die am XXXXX 1964 geborene Klägerin schloss am 1. November 2005 mit der am XXXXX 1961 geborenen Frau E. einen Mietvertrag, der die Mieterin zur Mitnutzung aller Räume des Eigenheims der Klägerin sowie von Waschmaschine, Trockner und Gefrierschrank berechtigt. Der Mietzins beträgt seit Dezember monatlich 185.- Euro, die Betriebskostenvorauszahlung monatlich 150.- Euro. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei er Mietzins und Betriebskostenvorauszahlung leistungsmindernd in Abzug brachte. Einen am 13. Dezember 2010 gestellten Antrag, die - nach Angaben der Klägerin zum Bestreiten der Tilgungsraten benötigten - Mieteinnahmen nicht anzurechnen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2011 ab.