LSG Hamburg - Urteil vom 06.03.2009
L 6 R 133/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 140/04

LSG Hamburg - Urteil vom 06.03.2009 (L 6 R 133/06) - DRsp Nr. 2010/468

LSG Hamburg, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 133/06

DRsp Nr. 2010/468

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente unter Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten sowie von Ersatzzeiten.

Der am XX.XXXXXXXXXX 1922 in K., Polen (W. M., während der deutschen Besatzung Distrikt Radom) als Sohn jüdischer Eltern geborene Kläger lebt, nachdem er 1947 aus Deutschland, wo er zuletzt im DP-Lager F. untergebracht war, über P. nach Panama ausgewandert war, seit 1955 in den USA, deren Staatsangehörigkeit er seit 1962 besitzt. Er bezieht eine Altersrente aus der dortigen Rentenversicherung aufgrund von Beiträgen, die er für die Jahre von 1955 bis 1990 entrichtet hatte. Gegenwärtig ist er dort ehrenamtlich für das USHMM tätig.