Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Meldung.
Der 1960 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Vikar, Paketzusteller, Kundenbetreuer, Büroassistent, Mitarbeiter im Telefonmarketing bzw. Betreuungsdienst. Zuletzt bezog er ab dem 17. Mai 2001 Arbeitslosenhilfe.
Mit Mitteilung vom 5. August 2003 meldete sich der Kläger ab dem 1. August 2003 wegen einer bis zum 31. Juli 2004 befristeten Tätigkeit als Erzieher aus dem Leistungsbezug ab. Tatsächlich war der Arbeitsvertrag mit dem von der D. betreuten Kinderhaus S. vom 31. Juli 2003 nur bis zum 31. Dezember 2003 befristet.
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