LSG Hamburg - Urteil vom 03.08.2011
L 1 KR 14/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 205/05

LSG Hamburg - Urteil vom 03.08.2011 (L 1 KR 14/08) - DRsp Nr. 2011/20639

LSG Hamburg, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 14/08

DRsp Nr. 2011/20639

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Versorgungsvertrages sowie Vergütungsansprüche der Klägerin für nach der Kündigung erbrachte Pflegeleistungen.

Die Klägerin - ein ambulanter Pflegedienst - und die Beklagte schlossen im Juli 2002 für die Zeit ab 20. Juni 2002 einen Vertrag über die Erbringung von Häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 Abs. 1, § 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), der von den Beteiligten in der Folgezeit durchgeführt wurde. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Vertrages kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten oder der BKK derart grob verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht vertretbar ist. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f) des Vertrages liegt eine grobe Pflichtverletzung in diesem Sinne insbesondere bei schwerwiegenden nachweislichen Pflegefehlern vor.