LSG Hamburg - Urteil vom 03.02.2011
L 5 AS 222/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AS 2021/10

LSG Hamburg - Urteil vom 03.02.2011 (L 5 AS 222/10) - DRsp Nr. 2011/3382

LSG Hamburg, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 222/10

DRsp Nr. 2011/3382

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Abzüge des Beklagten von seiner Rente.

Der 1941 geborene Kläger beantragte am 12. Juli 2006 Leistungen von dem Beklagten, was dieser mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 12. Dezember 2007 versagte.

Am 7. Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben und macht geltend, der Beklagte habe einen Abzug in Höhe von 500,- EUR von seiner Rente veranlasst und zudem Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2010 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, da weder zuvor ein behördliches Verfahren stattgefunden habe noch überhaupt ersichtlich sei, dass der Beklagte eine Minderung des Rentenanspruchs des Klägers bewirkt habe.

Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2010 Berufung eingelegt. Er wende sich gegen den Beklagten wegen nicht gezahlter Beiträge und wegen des Abzugs seiner Rente.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2010 den Beklagten zu verurteilen, Abzüge von seiner Rente zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.