LSG Hamburg - Urteil vom 03.02.2011
L 5 AS 172/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AS 1357/09

LSG Hamburg - Urteil vom 03.02.2011 (L 5 AS 172/10) - DRsp Nr. 2011/3381

LSG Hamburg, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 172/10

DRsp Nr. 2011/3381

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung (systemische Familientherapie) mit DGSF-Anerkennung.

Die 1960 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2004 einen Abschluss in Sozialpädagogik. Sie ist hilfebedürftig und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte im Dezember 2006 eine Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie. Nach Ausschulung durch den Bildungsträger und einen zivilrechtlichen Erfolg der Klägerin in dieser Angelegenheit kam es am 22. Juni 2007 zu einer psychologischen Begutachtung über die Klägerin und schließlich zu einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagen, die bestandskräftig wurde. Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie.