LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2013
L 3 VE 9/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VG 6/07

LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2013 (L 3 VE 9/10) - DRsp Nr. 2013/21844

LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 3 VE 9/10

DRsp Nr. 2013/21844

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz (OEG)).

Am 23. Oktober 1999 gegen 01:30 Uhr wurde die Klägerin von dem über die Notarztzentrale der kassenärztlichen Vereinigung herbeigerufenen Internisten Dr. R. in ihrer Wohnung in der K.-Straße in H. ärztlich behandelt. Der Notarzt stellte eine Kopfprellung rechts, einen Verdacht auf Comotio cerebri, Rippenprellung links, sowie einen Schock fest. Er notierte auf dem Behandlungsschein, die Klägerin sei geschlagen worden, sei mit dem Kopf gegen die Wand gefallen und habe keine Luft bekommen. Ferner stellte er eine leichte Schwellung am Kopf, unauffällige Pupillen, einen Druckschmerz im Rippenbereich links und eine unbehinderte Atmung fest. Er verordnete Kühlung und Aspirin.