LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2013
L 3 SB 21/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 560/10

LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2013 (L 3 SB 21/11) - DRsp Nr. 2013/18326

LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 3 SB 21/11

DRsp Nr. 2013/18326

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) streitig.

Bei dem am XXXXX 1953 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 23. Januar 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen Kniegelenksbeschwerden beiderseits, eines Diabetes Mellitus, einer Kopfschmerzsymptomatik und eines Bluthochdruckleidens festgestellt worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" war verneint worden. Mehrere Verschlimmerungsanträge des Klägers blieben erfolglos. Mit Antrag vom 13. Oktober 2009 machte der Kläger erneut eine erhebliche Gehbehinderung geltend. Dieser Antrag wurde nach Beiziehung und Auswertung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. M. mit Bescheid vom 3. Februar 2010 und Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 abgelehnt.