LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2009
L 5 AS 52/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 215/07

LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2009 (L 5 AS 52/07) - DRsp Nr. 2009/20229

LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 52/07

DRsp Nr. 2009/20229

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. August 2007 aufgehoben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 25. September 2006 und vom 8. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2006 verpflichtet, die Kosten der Unterkunft des Klägers in Höhe von 339,04 Euro anzuerkennen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft.

Der 1980 geborene Kläger bewohnte seit dem 1. Juni 2006 eine ca. 48 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung im T.-Weg, Hamburg. Nach dem Mietvertrag waren er und seine Mutter Mieter der Wohnung. Die Miete betrug inklusive Heiz- und Betriebskosten EUR 459,05. Die Mutter des Klägers meldete die Wohnung im Einwohneramt des Bezirksamtes Harburg als ihre Nebenwohnung an.

Mit Antrag vom 30. August 2006 beantragte er laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Antrag gab er an, seine Mutter wohne zur Untermiete und zahle an ihn EUR 50,-.

Mit Bescheid vom 25. September 2006 gewährte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe von EUR 564,52. Darin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 219,52.