LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2009
L 5 AS 14/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 907/05

LSG Hamburg - Urteil vom 02.07.2009 (L 5 AS 14/07) - DRsp Nr. 2009/20209

LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 14/07

DRsp Nr. 2009/20209

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren als notwendig und die Erstattung der entsprechenden Gebühren und Auslagen.

Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen. Seine Mietaufwendungen betrugen EUR 76,-. Auf seinen Antrag auf Leistungen nach dem zum 1. Januar 2005 eingeführten Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2004 Leistungen; Unterkunftskosten wurden lediglich in Höhe von EUR 46,42 berücksichtigt.

Nachdem der Kläger auf Aufforderung der Beklagten im November 2004 weitere Unterlagen vorgelegt hatte, wurden die Unterkunftskosten in der Kassenanordnung der Beklagten vom 29. Dezember 2004 in zutreffender Höhe berücksichtigt und an den Kläger angewiesen; ein Bescheid darüber erging nicht.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2004. Die Unterkunftskosten seien nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt worden. Er beantragte zugleich die Anerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes.