LSG Hamburg - Urteil vom 02.02.2011
L 1 KR 46/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 657/08

LSG Hamburg - Urteil vom 02.02.2011 (L 1 KR 46/09) - DRsp Nr. 2011/3952

LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 46/09

DRsp Nr. 2011/3952

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für eine Brustkorrektur mittels Lipofilling zu übernehmen.

Der 1971 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger unterzog sich im Jahr 2004 bei einer transsexuellen Entwicklung einer geschlechtsangleichenden Operation von Frau zu Mann. Im Jahr 2006 erfolgte wegen einer Dellenbildung im Brustbereich eine Korrektur durch Lipofilling. Im Mai 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine erneute Behandlung der Brust durch Lipofilling, da sich erneut Dellen gebildet hätten, die insbesondere bei einer Bewegung der Arme sichtbar seien.