Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus.
Die 1962 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet unter einer beidseitigen mittelgradigen Schwerhörigkeit. Nach vertragsärztlicher Verordnung von Hörhilfen beschaffte sie sich im September 2008 zwei Hörhilfen K. und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der vollen Kosten in Höhe von zweimal EUR 1.820. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 lediglich die Festbeträge und lehnte die darüber hinaus gehende Kostenerstattung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009 zurück.
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