1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) streitig.
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