LSG Hamburg - Urteil vom 01.08.2013
L 1 KR 66/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 224/11

LSG Hamburg - Urteil vom 01.08.2013 (L 1 KR 66/12) - DRsp Nr. 2013/23617

LSG Hamburg, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 66/12

DRsp Nr. 2013/23617

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 1985 bis zum 31. Oktober 2010.

Die Firma "B. Delikatessen aus dem Meer" ist ein inhabergeführter Gewerbebetrieb, in dem mit Fisch- und Feinkost gehandelt wird. Das Unternehmen wurde von der Familie B. gegründet und vier Generationen lang von ihr geführt. Die Klägerin nahm dort zum 1. September 1983 aufgrund eines undatierten Anstellungsvertrags eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Verkäuferin auf. Einziger Betriebsinhaber war seinerzeit ihr inzwischen verstorbener Schwiegervater. Ihr Ehemann, der Beigeladene zu 3, war ebenfalls im Betrieb tätig. 1985 verstarb der Schwiegervater. Alleinerbin war seine Frau, die Schwiegermutter der Klägerin, die mit dem Erbfall Alleineigentümerin der Betriebsräume wurde. Alleiniger Betriebsinhaber wurde der Beigeladene zu 3, der sein Gewerbe am 19. März 1985 anmeldete (Einzelhandel mit Fischwaren). Die Betriebsräume mietete er von seiner Mutter an, die in der Folgezeit zeitweise im Betrieb beschäftigt war.