LSG Hamburg - Beschluss vom 29.08.2013
L 4 AY 5/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AY 20/13 ER

LSG Hamburg - Beschluss vom 29.08.2013 (L 4 AY 5/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21150

LSG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen L 4 AY 5/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21150

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die am 1. Juni 2013 durch die Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 7. Mai 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2013 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ein Beschwerdewert von mindestens 750,- EUR vorausgesetzt wird. Diese Beschränkung gilt nämlich nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft - das ist hier der Fall, da es der Klägerin um die Höhe ihrer Leistungsansprüche seit dem 1. August 2012 geht.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben aus K. stammt, laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Einschränkung auf das Unerlässliche nach § 1a AsylbGL zu gewähren.