I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Berufungsverfahren noch die Erstattung der Kosten für eine Krampfaderoperation nach der CHIVA-Methode einschließlich voraus- und nachgehender ärztlicher Maßnahmen in der Zeit vom 19.01. bis 20.03.2006.
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