LSG Chemnitz - Urteil vom 19.11.2009
L 3 AL 234/05
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 819/03

LSG Chemnitz - Urteil vom 19.11.2009 (L 3 AL 234/05) - DRsp Nr. 2010/18932

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 234/05

DRsp Nr. 2010/18932

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Der Kläger war beim M. R. (M ...) seit 2002 als freier redaktioneller Mitarbeiter, Aufnahmeleiter, Berichterstatter beschäftigt. Die Beschäftigungen erfolgen regelmäßig in einem Umfang von mehr als der Hälfte der monatlichen Arbeitstage.

Der Kläger war im Jahr 2001 an 130 Tagen, im Jahr 2002 an 215 Tagen (gemeldet wurden an die Beklagte 280 Tage), im Jahr 2003 an 199 Tagen (gemeldet 218 Arbeitstage) und im ersten Halbjahr 2004 an 86 Tagen (gemeldet 89 Tage) beim M. beschäftigt. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Einsatztagen und den gemeldeten Tagen ergibt sich daraus, dass der M. auch die dem Kläger gewährten Urlaubstage meldete. Der Kläger erhielt als Urlaubsvergütung 0,3 % der Vorjahresvergütung pro Urlaubstag.