LSG Chemnitz - Urteil vom 17.05.2010
L 7 AS 25/07
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 556/05

LSG Chemnitz - Urteil vom 17.05.2010 (L 7 AS 25/07) - DRsp Nr. 2010/10640

LSG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 25/07

DRsp Nr. 2010/10640

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Entschädigungen für Betätigungen der (Berufungs-) Klägerin als ehrenamtliche Ortsvorsteherin und Stadträtin als bedarfsminderndes Einkommen.

Die Klägerin ist im April 1944 geboren und mit ihrem im Februar 1942 geborenen Mann verheiratet.

Die Klägerin und ihr Mann veräußerten im August 2002 ihr Eigentum an einem selbst genutzten Hausgrundstück an ihren 1971 geborenen Sohn. Seit Januar 2003 vermietet ihr Sohn ihnen eine Wohnung in diesem Haus. Nach dem Mietvertrag vom 8. Dezember 2002 besteht die Wohnung aus vier Räumen mit einer Gesamtfläche von ca. 80 m². Die Nettokaltmiete beträgt 256,- EUR monatlich und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 120,- EUR monatlich.

Bis zum 8. Januar 2004 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.