LSG Chemnitz - Urteil vom 15.04.2011
L 7 RS 122/09
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 761/06

LSG Chemnitz - Urteil vom 15.04.2011 (L 7 RS 122/09) - DRsp Nr. 2011/8432

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 7 RS 122/09

DRsp Nr. 2011/8432

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem in Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) die Zeit vom 01.09.1976 bis 31.12.1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am 1953 geborene Kläger absolvierte ein Studium in der Sektion Informationselektronik an der Ingenieurhochschule D und erwarb mit Urkunde vom 27.02.1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationstechnik zu führen. Im hier noch streitigen Zeitraum 01.09.1976 bis 31.12.1982 war er als Revisionsingenieur beim damaligen VEB Fernmeldeanlagenbau D (FAD) beschäftigt. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten; eine Versorgungszusage wurde ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt.