I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem in Nr. 1 der Anlage 1 zum
Der am 1953 geborene Kläger absolvierte ein Studium in der Sektion Informationselektronik an der Ingenieurhochschule D und erwarb mit Urkunde vom 27.02.1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur für Informationstechnik zu führen. Im hier noch streitigen Zeitraum 01.09.1976 bis 31.12.1982 war er als Revisionsingenieur beim damaligen VEB Fernmeldeanlagenbau D (FAD) beschäftigt. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten; eine Versorgungszusage wurde ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt.
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