LSG Chemnitz - Urteil vom 14.03.2013
L 3 AS 528/12
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 6383/11

LSG Chemnitz - Urteil vom 14.03.2013 (L 3 AS 528/12) - DRsp Nr. 2013/8125

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 528/12

DRsp Nr. 2013/8125

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 7. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem die Untätigkeitsklage, nachdem der Widerspruchsbescheid erlassen worden war, abgewiesen worden ist.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 27. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate Juni bis November 2011. Die für Juni 2011 bewilligten Leistungen betrugen zusammen 26,65 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2011. Neben einem unzutreffenden Einkommensbetrag rügte der Kläger insbesondere, dass Einkommen von seiner Ehefrau angesetzt worden sei, obwohl sie seit 1. Juni 2011 nicht mehr arbeite. Unter dem 14. Juli 2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid betreffend Oktober 2011. Mit Schreiben vom 22. September 2011 und 9. Oktober 2011 wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte.