LSG Chemnitz - Urteil vom 14.01.2011
L 7 AY 8/09
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AY 2/07

LSG Chemnitz - Urteil vom 14.01.2011 (L 7 AY 8/09) - DRsp Nr. 2011/4001

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AY 8/09

DRsp Nr. 2011/4001

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) für die Zeit von 01.06.2005 bis 31.01.2009 sog. Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren sind.

Der am.1971 in T. geborene Kläger reiste vermutlich im Mai 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 30.05.2002 als Asylsuchender. Nach der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft in M. gewährte der damalige Landkreis M. dem Kläger ab 01.03.2003 mit Bescheid vom 29.01.2003 laufend Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Am 14.12.2004 wurde dem Kläger von der Botschaft der Islamischen Republik in Berlin ein Reisepass ausgestellt, der zunächst bei der Ausländerbehörde verwahrt wurde. Auf seine Bitte, ihm diesen auszuhändigen, weil er nach Nordamerika weiterwandern wolle, wurde ihm der Pass ausgehändigt. Trotz mehrfacher Aufforderungen gab er ihn nicht wieder ab. Später gab er an, der Pass sei abhanden gekommen.