LSG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2009
L 3 AL 238/06
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 1145/04

LSG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2009 (L 3 AL 238/06) - DRsp Nr. 2009/14696

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 238/06

DRsp Nr. 2009/14696

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer zwölfwöchigen Sperrzeit.

Der 1952 geborene Kläger absolvierte eine Teilfacharbeiterausbildung zum Klempner. Seit dem 14. Juli 1969 war er bei der D. R. und später bei der D. B. AG (D. AG), Werk D., als Schweißer/Schlosser beschäftigt. Die Kündigungsfrist für eine Arbeitgeberkündigung betrug sechs Monate zum Ende des Vierteljahres.

Vom 9. Juli 2003 bis zum 2. Januar 2004 war der Kläger wegen eines gutartigen Lungentumors arbeitsunfähig.

Im Zuge einer vom Arbeitgeber wegen beabsichtigter Schließung des Bahnwerkes zum 31. Dezember 2003 angestrebten Personalreduzierung unterzeichnete der Kläger am 21. November 2003 ohne Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber, der unter anderem folgende Regelungen enthält: "§ 1 Das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.12.2003 einvernehmlich beendet.