LSG Chemnitz - Urteil vom 07.01.2009
L 1 KR 31/08
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 440/05

LSG Chemnitz - Urteil vom 07.01.2009 (L 1 KR 31/08) - DRsp Nr. 2009/8591

LSG Chemnitz, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 31/08

DRsp Nr. 2009/8591

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Kapitallebensversicherung zugrunde zu legen sind.

Der Kläger ist seit 01.01.2002 als Immobilienmakler hauptberuflich selbständig tätig und war vom 01.05.2002 bis zum 31.03.2003 bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Dieser gegenüber gab er im April 2002 in einer Einkommenserklärung an, monatlich 1.500,00 EUR aus seiner selbständigen Tätigkeit zu erzielen. Daraufhin stufte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2002 unter Vorbehalt ab 01.05.2002 mit einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 239,20 EUR ein; sie legte dabei Einnahmen in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.758,75 EUR zugrunde.