I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Bewilligung von höherem Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der Vergütung für 124,7 Überstunden.
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