I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums.
Der 1978 geborene Kläger ist gelernter Straßenbaufacharbeiter. Er war zuletzt auch vom 2. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 in diesem Beruf beschäftigt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2001 bis zum 1. Mai 2002 meldete sich der Kläger am 2. Mai 2002 arbeitslos und beantragte am 6. Mai 2002 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Umschulung zum Heilerziehungspfleger oder zum Erzieher. Ausweislich eines Befundberichts des behandelnden Orthopäden vom 30. April 2002 leidet der Kläger an einem Kniebinnenschaden, der sich durch schweres Heben und Tragen im erlernten Beruf verschlechtert hat.
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