LSG Chemnitz - Urteil vom 04.08.2011
L 7 AS 563/09
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4398/08

LSG Chemnitz - Urteil vom 04.08.2011 (L 7 AS 563/09) - DRsp Nr. 2011/15869

LSG Chemnitz, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 563/09

DRsp Nr. 2011/15869

I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. August 2009 wird verworfen.

II. Der Beklagte hat den Kläger ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Dem Streit lag ursprünglich eine mehrfach geänderte vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit von Januar bis Juni 2008 an die Bedarfsgemeinschaft der Kläger und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) zugrunde. In dem auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2008 erlassenen Abhilfebescheid vom 19.05.2008 bestimmte der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter), dass die den Klägern im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Daraufhin reichte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Kostennote vom 28.05.2008 über 595,00 EUR mit der Bitte um Anweisung ein (Bl. 288 der Leistungsakte des Beklagten).